Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - 1 M 435/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42651
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - 1 M 435/16 (https://dejure.org/2016,42651)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.09.2016 - 1 M 435/16 (https://dejure.org/2016,42651)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. September 2016 - 1 M 435/16 (https://dejure.org/2016,42651)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,42651) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht: Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und Überschreitung des Hauptsachebegehrens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 318
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94

    BananenmarktVO und einstweiliger Rechtsschutz - Art. 14, 19 Abs. 4 GG, § 123

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - 1 M 435/16
    Ein Vorwegnahmeverbot greift nicht durch, wenn die Rechte des Antragstellers durch die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes endgültig vereitelt würden; in einem solchen Fall ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94, u. a. -, NJW 1995, 950).
  • BVerwG, 16.08.1978 - 1 WB 112.78

    Hauptsacheverfahren - Eilverfahren - Faktische Identität von Anträgen - Antrag

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - 1 M 435/16
    Diese Überschreitung der Hauptsache ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sich - wie hier - der zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch auf ermessensfehlerfreies Verwaltungshandeln ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts verdichtet hat (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1978 - 1 WB 112/78 - BVerwGE 63, 110; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 210).
  • VG Minden, 22.11.2017 - 9 L 1574/17
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94 -, juris Rn. 18 f.; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2009 - 13 B 1003/09 -, juris Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.09.2016 - 1 M 435/16 -, juris Rn. 31; Kopp/ Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 14, 26.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94 u. a. -, juris Rn. 18 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.09.2016 - 1 M 435/16 -, juris Rn. 31.

    vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.09.2016 - 1 M 435/16 -, juris Rn. 31.

  • VG Gelsenkirchen, 09.07.2021 - 1 L 713/21

    Beamtenrecht; Versetzung in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112.78 -, Leitsatz 3, BVerwGE 63, 110, 112; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl 1995, 140, 141, m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. September 2016 - 1 M 435/16 -, NVwZ-RR 2017, 318, 320.
  • VGH Hessen, 12.07.2022 - 10 B 851/22
    Zwar kann ausnahmsweise von einem Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 VwGO auszugehen sein, wenn im konkreten Fall ausnahmsweise wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nur über einen Bescheidungsausspruch erreicht werden könnte, wovon bei einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112/78 -, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. September 2016 - 1 M 435/16 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 1 K 17/14

    Regelungsbefugnis der Gemeinde beim Erlass einer Sondernutzungssatzung;

    Das Erlaubnisverfahren soll nur sicherstellen, dass von vornherein für die Ordnung der Benutzung der Straße erkennbare Störungen verhindert oder in zumutbaren Grenzen gehalten werden und bei der Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger ein Interessenausgleich geschaffen wird (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29.09.2016 - 1 M 435/16 -, NordöR 2017, 42, juris Rn. 29).
  • VG Schwerin, 08.08.2019 - 7 B 1397/19

    Kein Anspruch auf Sondernutzungserlaubnisse für Plakataktion einer politischen

    Die begehrten Erlaubnisse sind wegen der Beschriftung der Plakate mit "Schulanfang" auf einen wegen des bevorstehenden Endes der Sommerferien nach dem kommenden Wochenende beginnenden, festen Zeitraum orientiert (vgl. zu einem ähnlichen Fall, in dem es um die Werbung für ein kurz bevorstehendes Zirkusgastspiel geht, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 29. September 2016 - 1 M 435/16 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2017, S. 42 [44]); denn die Verwendung der Plakate an künftigen anderen Schulbeginnsterminen, etwa nach Ferien im Verlauf des kommenden Schuljahrs, dürfte nicht in Betracht kommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht